Nach § 37 i.V.m. § 76 VRG gelangen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) sinngemäss zur Anwendung. Nach § 107 Abs. 1 ZPO entscheidet über ein entsprechendes Gesuch das zuständige Gericht, während der Prozesseinleitung der Instruktionsrichter. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat weist die Staatskanzlei die Beschwerde einem Departement zur Instruktion zu, im vorliegenden Fall dem Volkswirtschaftsdepartement.