es entscheidet in diesem Fall über Kosten und Parteientschädigung. Gemäss Abs. 2 beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Verfügungen des instruierenden Departementes nach Abs. 1. Das Volkswirtschaftsdepartement geht in seiner Stellungnahme davon aus, Abs. 2 beziehe sich lediglich auf die in Abs. 1 genannten Abschreibungsverfügungen. 3. Zur Beurteilung der Hauptsache - Beschwerdeentscheid über die Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - ist unbestrittenermassen der Regierungsrat zuständig. Nach § 37 i.V.m.