b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zurück, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Departemente beurteilt. Als Zuständigkeitsnorm komme indes auch § 36bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) in Frage. Nach § 36bis Abs. 1 VRG stellt im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat das instruierende Departement Antrag und übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat zustehenden Befugnisse aus. Dieses Departement schreibt das Verfahren ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird; es entscheidet in diesem Fall über Kosten und Parteientschädigung.