Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Zuständigkeit nicht ein und überweist das Rechtsmittel an den zuständigen Regierungsrat. Aus den Erwägungen: 2. Das Volkswirtschaftsdepartement führt in seiner Stellungnahme die in der Rechtsmittelbelehrung eröffnete Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf § 49 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zurück, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Departemente beurteilt.