Im Rahmen eines Verfahrens um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung zog die Gesuchstellerin einen ablehnenden Entscheid des Departementes des Innern an den Regierungsrat weiter und verlangte u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das mit der Instruktion befasste Volkswirtschaftsdepartement wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet.