SOG 2001 Nr. 28 § 36bis VRG. Unentgeltliche Rechtspflege. Bei Beschwerden an den Regierungsrat entscheidet das instruierende Departement im Rahmen der Prozessleitung auch über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Ablehnende Entscheide sind beim Regierungsrat anfechtbar. Sachverhalt (gekürzt): Im Rahmen eines Verfahrens um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung zog die Gesuchstellerin einen ablehnenden Entscheid des Departementes des Innern an den Regierungsrat weiter und verlangte u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.