{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-133_2001-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22250&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "36e18d8413a38562e411047ff4e57e60"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.07.2001 VWBES.2001.133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.07.2001 VWBES.2001.133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.07.2001 VWBES.2001.133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:09", "Checksum": "d0b8040efef151ce891942a2a66035eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.07.2001 VWBES.2001.133\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege\n\n\n§ 36bis Abs. 1 Satz 1 VRG überträgt dem instruierenden Departement „bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse“ und somit die Pflicht und das Recht zum Erlass prozessleitender Verfügungen, worunter auch die Erteilung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt. Gemäss Abs. 1 Satz 2 schreibt das instruierende Departement „das Verfahren ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird; es entscheidet in diesem Fall über Kosten und Parteientschädigung“. Das instruierende Departement erhält damit die Kompetenz zum Erlass eines prozesserledigenden Entscheides, welcher das Verfahren in der betreffenden Instanz beendigt, ohne sich wie ein Sachurteil materiell mit der Angelegenheit befasst zu haben (Adrian Staehelin / Thomas Sutter, a.a.O., S. 229 f.).\nLaut Abs. 2 entscheidet der Regierungsrat „Beschwerden gegen Verfügungen des instruierenden Departementes nach Absatz 1“. Absatz 1 beinhaltet die Kompetenz zum Erlass prozessleitender und - im Fall eines Beschwerderückzuges - prozesserledigender Verfügungen. Dass lediglich die prozesserledigenden Verfügungen mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden könnten, lässt sich dem Wortlaut von § 36bis VRG nicht entnehmen. Vielmehr hätte in diesem Fall das Beschwerderecht auf Verfügungen des instruierenden Departementes nach Absatz 1 Satz 2 beschränkt werden müssen.\nb) Den Materialien zu § 36bis VRG lassen sich keine Anhaltspunkte über die Absichten des Gesetzgebers entnehmen. Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates (RRB 1748/1998) sollte mit der Bestimmung eine bestehende Gesetzeslücke geschlossen und die bisherige Praxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Formaljuristisch hätte in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dieser bei Rückzug der Beschwerde auch den Abschreibungsbeschluss fassen müssen. Um den Regierungsrat zu entlasten, entschieden seit Jahren die instruierenden Departemente über die Abschreibung von Beschwerden. Die entsprechenden Verfügungen wurden den Beschwerdeführern schriftlich und mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Regierungsrat eröffnet (Botschaft, S. 20). In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung nicht thematisiert (KRV 1998, November 1998, S. 430 und 505).\nc) Der Wortlaut von § 36bis VRG ist an sich klar. Mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden können die aus Abs. 1 hervorgehenden Verfügungen, nämlich die prozessleitenden und soweit es eine Abschreibung wegen Beschwerderückzugs betrifft, auch die prozesserledigenden. Inwiefern damit für jede Art der prozessleitenden Verfügungen eine Beschwerdemöglichkeit geschaffen wurde, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung ist. Nachdem sich aus dem Zweck der Norm, sprachlichen Wertungen der gewählten Formulierung, der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen keine zusätzlichen Erkenntnisse gewinnen lassen, ist vom Wortlaut auszugehen.\nd) Zusammenfassend ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes eine selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung. Wird sie im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom instruierenden Departement erlassen, so ist diese Verfügung gemäss § 36bis Abs. 2 VRG mit Beschwerde beim Regierungsrat anfechtbar. § 36bis Abs. 2 VRG geht § 49 lit. b GO als lex specialis vor.\nEine auch vom Wortlaut her nahezu identische Lösung findet sich im Übrigen im Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Bern (Art. 70 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern). Merkli/Aeschlimann/Herzog führen dazu aus, dass mit Ausnahme der Entscheidkompetenz der beauftragten Direktion alle Befugnisse des Regierungsrates zustehen, insbesondere der Erlass aller erforderlichen Zwischenverfügungen. Für die selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, zu denen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört, ist ein besonderer Rechtsmittelweg vorgesehen: sie können ausnahmsweise bei der Gesamtbehörde, dem Regierungsrat, angefochten werden (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, N 6 ff. zu Art. 70, S. 485 f.).\n5. Nachdem sich erwiesen hat, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung soll der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen (Rhinow / Krähenmann, a.a.O., Nr. 86 S. 539). Stellt eine Behörde fest, dass sie nicht zuständig ist, so überweist sie die Angelegenheit der zuständigen Behörde (§ 6 VRG). Daher ist die vorliegende Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat weiterzuleiten.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 02. Juli 2001 (VWBES.2001.133)"}