{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-133_2001-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22250&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "36e18d8413a38562e411047ff4e57e60"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.07.2001 VWBES.2001.133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.07.2001 VWBES.2001.133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.07.2001 VWBES.2001.133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:09", "Checksum": "d0b8040efef151ce891942a2a66035eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.07.2001 VWBES.2001.133\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege\n\nSOG 2001 Nr. 28\n§ 36bis VRG. Unentgeltliche Rechtspflege. Bei Beschwerden an den Regierungsrat entscheidet das instruierende Departement im Rahmen der Prozessleitung auch über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Ablehnende Entscheide sind beim Regierungsrat anfechtbar.\nSachverhalt (gekürzt):\nIm Rahmen eines Verfahrens um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung zog die Gesuchstellerin einen ablehnenden Entscheid des Departementes des Innern an den Regierungsrat weiter und verlangte u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das mit der Instruktion befasste Volkswirtschaftsdepartement wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Zuständigkeit nicht ein und überweist das Rechtsmittel an den zuständigen Regierungsrat.\nAus den Erwägungen:\n2. Das Volkswirtschaftsdepartement führt in seiner Stellungnahme die in der Rechtsmittelbelehrung eröffnete Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf § 49 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zurück, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Departemente beurteilt. Als Zuständigkeitsnorm komme indes auch § 36bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) in Frage. Nach § 36bis Abs. 1 VRG stellt im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat das instruierende Departement Antrag und übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat zustehenden Befugnisse aus. Dieses Departement schreibt das Verfahren ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird; es entscheidet in diesem Fall über Kosten und Parteientschädigung. Gemäss Abs. 2 beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Verfügungen des instruierenden Departementes nach Abs. 1. Das Volkswirtschaftsdepartement geht in seiner Stellungnahme davon aus, Abs. 2 beziehe sich lediglich auf die in Abs. 1 genannten Abschreibungsverfügungen.\n3. Zur Beurteilung der Hauptsache - Beschwerdeentscheid über die Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - ist unbestrittenermassen der Regierungsrat zuständig. Nach § 37 i.V.m. § 76 VRG gelangen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) sinngemäss zur Anwendung. Nach § 107 Abs. 1 ZPO entscheidet über ein entsprechendes Gesuch das zuständige Gericht, während der Prozesseinleitung der Instruktionsrichter.\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat weist die Staatskanzlei die Beschwerde einem Departement zur Instruktion zu, im vorliegenden Fall dem Volkswirtschaftsdepartement. Das instruierende Departement hat dem Regierungsrat als Kollegialbehörde einen Antrag zu unterbreiten und „übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus“ (Art. 36bis Abs. 1 VRG).\nDas Instruktionsverfahren ist Teil des Rechtsmittelverfahrens und hat zum Ziel, den Prozess von der Rechtshängigkeit zur Entscheidung zu führen. Mittel des Instruktionsverfahrens sind die prozessleitenden Verfügungen sowie vorsorgliche Massnahmen (Michael Merker: Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, S. 509 f.). [...]\nProzessleitende Anordnungen sind in der Regel nicht gesondert anfechtbar, da der Abschluss des Verfahrens sonst ungebührlich verzögert würde. Das Bundesgericht verlangt als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, dass sie für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben; der Nachteil muss rechtlicher Natur und aktuell sein. Wird einem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so trifft dies zu. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher eine selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung (Michael Merker, a.a.O., S. 512). Als Rechtsmittelinstanz kommen gestützt auf § 36bis VRG der Regierungsrat oder - gestützt auf § 49 lit. b GO - das Verwaltungsgericht in Frage.\n4. a) Für die Auslegung einer Norm ist zunächst auf den Wortlaut der Bestimmung abzustellen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (Rhinow / Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, N 20, S. 56 f.). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 125 II 192/196). Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 125 II 403 f.; 125 II 113/117)."}