Er hat ein Durchfahrtsrecht und muss sein Fahrzeug auf seinem Grundstück abstellen. Die Nutzung des Weges durch eine weitere Familie führt zu keinen übermässigen Immissionen. Ein entschädigungspflichtiger Nachteil ist deshalb auch in dieser Hinsicht nicht nachgewiesen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2001 (VWBES.2001.131)