Er hat zusammen mit den anderen Anstössern Beiträge an den Unterhalt geleistet. Der Gesuchsgegner macht denn auch nicht geltend, er habe Auslagen für den Bau und Unterhalt des Weges gehabt, die zu entschädigen seien. Durch die Belastung des Weges mit einem weiteren Wegrecht gehen dem Gesuchsgegner auch keine Anwartschaften auf Einkaufsbeiträge für weitere zu beteiligende Grundstücke verloren. Durch die Verpflichtung des Gesuchstellers, sich am Unterhalt des Weges mit 1/3 zu beteiligen, werden die bisher Berechtigten sogar entlastet.