Zudem ist der Weg im Zonenplan und im dazugehörigen Erschliessungsplan als Privatstrassenareal ausgewiesen. Er hat keine Ausnützungsziffer, die auf eine Bauparzelle übertragen werden könnte. Der Gesuchsteller hat deshalb für die Benützung des Grundstückes keine Entschädigung zu bezahlen, weil der Eigentümer durch die Einräumung des Wegrechtes grundsätzlich keinen Schaden erleidet. 3. Bleibt zu prüfen, ob ein anderweitiger Schaden zu entschädigen sei. Der Gesuchsteller hat den Weg bereits früher genutzt, ohne dass im Grundbuch ein Wegrecht eingetragen worden wäre. Er hat zusammen mit den anderen Anstössern Beiträge an den Unterhalt geleistet.