Unmassgeblich ist der Nutzen, den der Berechtigte aus der durch Enteignung erworbenen Strasse wird ziehen können (Hess/Weibel, a.a.O., N 122 zu Art. 19 EntG). Gemäss § 104 Abs. 3 PBG sind Belastete zu entschädigen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass dem Weg kein Verkehrswert zukommt. Er kann keinem anderen Zweck als dem der Erschliessung zugeführt werden, weil die Fläche vom Rechtsvorgänger von E. bereits 1962 unentgeltlich mit Wegrechten zugunsten von Anstössern belastet wurde. Zudem ist der Weg im Zonenplan und im dazugehörigen Erschliessungsplan als Privatstrassenareal ausgewiesen.