Privatstrassen gehen deshalb in der Regel kostenlos an das Gemeinwesen über (Hess/Weibel: Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 122 f. zu Art. 19 EntG; SOG 1988, Nr. 24, SOG 1995, Nr. 26). Diese Rechtsprechung kann im Grundsatz auch auf die zwangsweise Verfügung von Wegrechten zugunsten von Privaten gemäss § 104 f. des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) übertragen werden. Auch in diesen Fällen ist der Eigentümer der Wegparzelle nur zu entschädigen, wenn ein Enteignungsschaden vorliegt. Unmassgeblich ist der Nutzen, den der Berechtigte aus der durch Enteignung erworbenen Strasse wird ziehen können (Hess/Weibel, a.a.O., N 122 zu Art.