Es hat diesen Parzellen in der Regel keinen Verkehrswert beigemessen. Nur unter besonderen Umständen könne in diesen Fällen dem Enteigneten doch noch ein gewisser Schaden aus der Abtretung des Eigentums am Strassenareal entstehen, wie z.B. beim Verlust von Anwartschaften auf Einkaufssummen weiterer Nutzniesser einer Privatstrasse oder bei Übernahme einer im Nutzungsplan vorgesehenen öffentlichen Erschliessungsstrasse, die der Eigentümer von noch unerschlossenem Bauland nach Anweisung der Gemeinde auf ausdrückliche gemeindeseitige Zusicherung der Übernahme hin erstellt hat. Privatstrassen gehen deshalb in der Regel kostenlos an das Gemeinwesen über (Hess/Weibel: