Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich formelle Enteignungen beurteilt bei der Übernahme von Strassenparzellen, belastet mit Wegrechten, die nach Lage und Form keiner baulichen Nutzung zugänglich waren. Es hat diesen Parzellen in der Regel keinen Verkehrswert beigemessen.