Die Entschädigung für die Mitbenutzung sei von der Schätzungskommission festzulegen. 2. G. stellte bei der Kantonalen Schätzungskommission das Begehren um Festsetzung der Entschädigung. E. forderte eine Entschädigung von Fr. 10'000.--. Der Gesuchsteller anerbot Fr. 3'000.--. Die Schätzungskommission stellte fest, für das von der Baukommission eingeräumte Wegrecht sei keine Entschädigung geschuldet. Der Gesuchsteller und allfällige Rechtsnachfolger wurden verpflichtet, sich inskünftig zu 1/3 an den Unterhaltskosten des Weges zu beteiligen. 3. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhebt E. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.