Ob die Entfernung der geschlossenen Feuerstelle sinnvoll ist, ist fraglich, muss aber im Zusammenhang mit der Bewilligung des offenen Unterstandes entschieden werden. Der Kamin und die Koch- und Ablageeinrichtungen können auch der Allgemeinheit dienen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 06.06.2001 (VWBES.2001.128)