Zu berücksichtigen ist aber, dass an diesem Standort ein offener Unterstand im Sinne der Erwägungen bewilligt werden kann. Wie es sich am Augenschein gezeigt hat, liegt eine solcher im öffentlichen Interesse, das Vorhaben bedarf keiner zusätzlichen Erschliessung und der Waldeigentümer ist damit einverstanden. Dem Recht ist Genüge getan, wenn die südliche Fassade des Unterstandes entfernt wird. Wie der Augenschein gezeigt hat und wie der Beschwerdeführer bestätigt hat, ist dies ohne grosse bauliche Massnahmen möglich. Ob die Entfernung der geschlossenen Feuerstelle sinnvoll ist, ist fraglich, muss aber im Zusammenhang mit der Bewilligung des offenen Unterstandes entschieden werden.