Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht zumessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur teilweise berücksichtigen (BGE 123 II 248). Werden sämtliche der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und der vom Beschwerde führenden Verein geltend gemachten privaten Interessen gegeneinander abgewogen, so sind im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Behebung des rechtswidrigen Zustandes stärker zu gewichten. Zu berücksichtigen ist aber, dass an diesem Standort ein offener Unterstand im Sinne der Erwägungen bewilligt werden kann.