Aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit ist dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein hohes Gewicht beizumessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber dem Abbruch- oder Anpassungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht zumessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur teilweise berücksichtigen (BGE 123 II 248).