Leo Schürmann/ Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 271 ff., BGE 111 Ib 221). Die Abweichung vom Erlaubten ist im vorliegenden Fall insgesamt nicht mehr geringfügig. Im Zeitraum von Jahrzehnten ist ein geschlossenes Gebäude entstanden, das nicht bewilligungsfähig ist. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. Er war durch die Ablehnung eines Baugesuches vorgewarnt. Aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit ist dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein hohes Gewicht beizumessen.