Sie hat vier Fassaden, ist aber für die Öffentlichkeit zugänglich. Dass es sich nach baulichen Kriterien um einen offenen Unterstand handelt, wird nicht mehr behauptet. Das Gebäude kann folglich als nichtforstliche Kleinbaute im Sinne des Gesetzes nicht bewilligt werden. Die Baute im heutigen Ausbaustandard erweist sich somit als formell und materiell rechtswidrig. Es ist deshalb zu prüfen, ob aus Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit die Beseitigung der Baute oder von Bauteilen verlangt werden kann.