Unterstände mit drei Fassaden sind auch offen. In Übereinstimmung mit der Haltung der forstlichen Behörden gelten deshalb im vorliegenden Zusammenhang Unterstände als offen, wenn mindestens eine Aussenfassade fehlt. Eine entsprechende Regelung kann beispielsweise § 8 der Luzerner Waldverordnung entnommen werden, wonach einfache forstliche Unterstände auf einer Seite offen sein müssen. 5. Zu beurteilen ist vorliegend eine Baute von 36 m2, die vorwiegend der Erholung dient. Sie beeinträchtigt die Bewirtschaftung des Waldes nicht. Sie hat vier Fassaden, ist aber für die Öffentlichkeit zugänglich.