Das Kantonsforstamt möchte die Baute genehmigen mit der Auflage, dass die Hütte mindestens auf einer Seite offen sein muss. Die Vorinstanz verlangt die vollständige Entfernung sämtlicher vier Seitenwände ab Geschossboden bis zur Dachkonstruktion. Die angemessene Auslegung des Begriffs ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmung. Offene Unterstände sollen gebaut werden können, damit sich Erholungsuchende vor der Witterung schützen können. Diese Funktion erfüllt ein Unterstand, der allseits offen ist, nur beschränkt. Insbesondere West- und Ostfassaden verbessern den Witterungsschutz eines Unterstandes massgeblich.