u.a. einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten und offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m2 überdachter Fläche (ohne sanitäre Anlagen). Die Zustimmung zur Erstellung solcher Einrichtungen wird erteilt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, das Vorhaben keiner zusätzlichen Erschliessung bedarf und der Waldeigentümer damit einverstanden ist. Das Bau- und Justizdepartement und das Kantonsforstamt sind sich über den Begriff des offenen Unterstandes nicht einig. Das Kantonsforstamt möchte die Baute genehmigen mit der Auflage, dass die Hütte mindestens auf einer Seite offen sein muss.