Die beiden Bewilligungen müssen koordiniert eröffnet werden (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 74 zu Art. 18 RPG). Gemäss § 8 Abs. 2 WaG-SO regelt der Regierungsrat die Voraussetzungen für einfache, offene Erholungseinrichtungen im Wald. Zulässig sind gemäss § 23 WaV-SO einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen. Darunter fallen u.a. einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten und offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m2 überdachter Fläche (ohne sanitäre Anlagen).