Das "J." hat keinen forstbetrieblichen Zweck. Eine ordentliche Baubewilligung kann deshalb nicht erteilt werden. 3. Nichtforstliche Bauten im Wald sind nur dann zulässig, wenn für diese eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann (Art. 11 WaG und Art. 4 lit. a i.V.m. 14 Abs. 2 WaV). Eine Ausnahmebewilligung für Bauten nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit.