4 und 14 der Waldverordnung (WaV, SR 921.01) sowie allfälliges kantonales Ausführungsrecht (BGE 122 II 274). Die Übereinstimmung von im Wald geplanten Bauten und Anlagen mit der waldrechtlichen Nutzungsordnung weist Parallelen zur Frage der Zonenkonformität von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone auf. Der im Waldareal geltenden Nutzungsordnung entsprechen forstliche Bauten und Anlagen nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (BGE 123 II 502). Das "J." hat keinen forstbetrieblichen Zweck.