Die Zulässigkeit einer Baute im Wald richtet sich einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht, andererseits nach dem Waldrecht. Für forstliche Bauten im Wald ist eine raumplanerische Bewilligung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) erforderlich. Für zonenkonforme Bauten ist eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG zu erteilen. Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfordert (Art. 11 Bundesgesetz über den Wald, WaG, SR 921.0).