Das Bau- und Justizdepartement wies das Gesuch ab und verweigerte die nachträgliche Zustimmung zum Bauvorhaben. Die Hütte sei restlos zu entfernen oder es sei ein Baugesuch für ein reduziertes Projekt zur Bewilligung einzureichen. Die Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG würden nicht erteilt. 3. Gegen diese Verfügung erhebt der Verein Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 2. Die Zulässigkeit einer Baute im Wald richtet sich einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht, andererseits nach dem Waldrecht.