{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-128_2001-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22248&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "557083cdaa59335d7e0941d395404106"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.06.2001 VWBES.2001.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.06.2001 VWBES.2001.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.06.2001 VWBES.2001.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:09", "Checksum": "c3c146e736ad80de5bc3a9605504e4d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.06.2001 VWBES.2001.128\nRegeste:\nAusnahmebewilligung nach Art. 24 RPG\n\n\nDas Bau- und Justizdepartement und das Kantonsforstamt sind sich über den Begriff des offenen Unterstandes nicht einig. Das Kantonsforstamt möchte die Baute genehmigen mit der Auflage, dass die Hütte mindestens auf einer Seite offen sein muss. Die Vorinstanz verlangt die vollständige Entfernung sämtlicher vier Seitenwände ab Geschossboden bis zur Dachkonstruktion. Die angemessene Auslegung des Begriffs ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmung. Offene Unterstände sollen gebaut werden können, damit sich Erholungsuchende vor der Witterung schützen können. Diese Funktion erfüllt ein Unterstand, der allseits offen ist, nur beschränkt. Insbesondere West- und Ostfassaden verbessern den Witterungsschutz eines Unterstandes massgeblich. Es sollen offene Unterstände genehmigt werden, damit sie von der Bevölkerung genutzt werden können; jedem Wanderer und Jäger soll klar sein, dass er diese Hütte benutzen darf. Die Offenheit der Baute verhindert deren übermässigen Ausbau mit Inneneinrichtungen. Der von der kantonalen Waldgesetzgebung angestrebte Zweck wird auch erfüllt, wenn die Unterstände drei Aussenfassaden aufweisen. Dem Wortlaut der Bestimmung kann nichts anderes entnommen werden. Unterstände mit drei Fassaden sind auch offen. In Übereinstimmung mit der Haltung der forstlichen Behörden gelten deshalb im vorliegenden Zusammenhang Unterstände als offen, wenn mindestens eine Aussenfassade fehlt. Eine entsprechende Regelung kann beispielsweise § 8 der Luzerner Waldverordnung entnommen werden, wonach einfache forstliche Unterstände auf einer Seite offen sein müssen.\n5. Zu beurteilen ist vorliegend eine Baute von 36 m2, die vorwiegend der Erholung dient. Sie beeinträchtigt die Bewirtschaftung des Waldes nicht. Sie hat vier Fassaden, ist aber für die Öffentlichkeit zugänglich. Dass es sich nach baulichen Kriterien um einen offenen Unterstand handelt, wird nicht mehr behauptet. Das Gebäude kann folglich als nichtforstliche Kleinbaute im Sinne des Gesetzes nicht bewilligt werden.\nDie Baute im heutigen Ausbaustandard erweist sich somit als formell und materiell rechtswidrig. Es ist deshalb zu prüfen, ob aus Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit die Beseitigung der Baute oder von Bauteilen verlangt werden kann. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes hat ein Abbruch oder die Abänderung einer bestehenden Baute zu unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur gering oder unbedeutend ist und der Abbruch bloss so wenig öffentliche Interessen berührt, dass er den für den Eigentümer erwachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen vermag; oder wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt - und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Haller/Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht. Zürich 1999, Rz. 866 ff.; Leo Schürmann/ Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 271 ff., BGE 111 Ib 221).\nDie Abweichung vom Erlaubten ist im vorliegenden Fall insgesamt nicht mehr geringfügig. Im Zeitraum von Jahrzehnten ist ein geschlossenes Gebäude entstanden, das nicht bewilligungsfähig ist. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. Er war durch die Ablehnung eines Baugesuches vorgewarnt. Aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit ist dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein hohes Gewicht beizumessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber dem Abbruch- oder Anpassungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht zumessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur teilweise berücksichtigen (BGE 123 II 248). Werden sämtliche der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und der vom Beschwerde führenden Verein geltend gemachten privaten Interessen gegeneinander abgewogen, so sind im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Behebung des rechtswidrigen Zustandes stärker zu gewichten.\nZu berücksichtigen ist aber, dass an diesem Standort ein offener Unterstand im Sinne der Erwägungen bewilligt werden kann. Wie es sich am Augenschein gezeigt hat, liegt eine solcher im öffentlichen Interesse, das Vorhaben bedarf keiner zusätzlichen Erschliessung und der Waldeigentümer ist damit einverstanden. Dem Recht ist Genüge getan, wenn die südliche Fassade des Unterstandes entfernt wird. Wie der Augenschein gezeigt hat und wie der Beschwerdeführer bestätigt hat, ist dies ohne grosse bauliche Massnahmen möglich. Ob die Entfernung der geschlossenen Feuerstelle sinnvoll ist, ist fraglich, muss aber im Zusammenhang mit der Bewilligung des offenen Unterstandes entschieden werden. Der Kamin und die Koch- und Ablageeinrichtungen können auch der Allgemeinheit dienen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 06.06.2001 (VWBES.2001.128)"}