{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-128_2001-06-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22248&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=16&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "557083cdaa59335d7e0941d395404106"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.06.2001 VWBES.2001.128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.06.2001 VWBES.2001.128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.06.2001 VWBES.2001.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:09", "Checksum": "c3c146e736ad80de5bc3a9605504e4d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.06.2001 VWBES.2001.128\nRegeste:\nAusnahmebewilligung nach Art. 24 RPG\n\nSOG 2001 Nr. 19\nArt. 24 RPG, Art. 5 WaG, § 8 Abs. 2 WaG-SO, § 23 WaV-SO. Einfache Erholungseinrichtungen im Wald. Unterstände gelten als offen, wenn mindestens eine Aussenfassade fehlt. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.\nSachverhalt (gekürzt):\n1. Es ist unbestritten, dass am \"H.\" seit 30 Jahren ein Rastplatz besteht. Es ist auch bekannt, dass der Platz in den letzten 20 Jahren mit Sitzgelegenheiten, einer Überdachung und Wänden sukzessive ausgebaut wurde. Für die „J.“ genannte Hütte im Wald wurde nie eine Baubewilligung eingeholt. Im Jahre 1990 reichte der Natur-, Vogelschutz- und Verschönerungsverein (nachstehend: Verein) eine Voranfrage zum Ausbau des Rastplatzes zu einer Schutzhütte ein. Diese wurde vom Bau- und Justizdepartement negativ beantwortet. Gleichwohl wurde die Anlage in den letzten 10 Jahren weiter ausgebaut.\n2. Der Verein reichte ein nachträgliches Baugesuch für den überdeckten Feuerplatz ein. Die Publikation ergab keine Einsprachen. Das Bau- und Justizdepartement wies das Gesuch ab und verweigerte die nachträgliche Zustimmung zum Bauvorhaben. Die Hütte sei restlos zu entfernen oder es sei ein Baugesuch für ein reduziertes Projekt zur Bewilligung einzureichen. Die Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG würden nicht erteilt.\n3. Gegen diese Verfügung erhebt der Verein Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Die Zulässigkeit einer Baute im Wald richtet sich einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht, andererseits nach dem Waldrecht. Für forstliche Bauten im Wald ist eine raumplanerische Bewilligung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) erforderlich. Für zonenkonforme Bauten ist eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG zu erteilen. Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfordert (Art. 11 Bundesgesetz über den Wald, WaG, SR 921.0).\nIm Wald dürfen grundsätzlich nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt werden (§ 8 solothurnisches Waldgesetz vom 29. Januar 1995, WaG-SO, BGS 931.11). Nach den waldrechtlichen Bestimmungen ist die forstliche Natur von Bauten und Anlagen dann zu bejahen, wenn sie den Zwecken des Waldes dienen und für seine Bewirtschaftung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b, Art. 11 und 16 WaG) und Art. 4 und 14 der Waldverordnung (WaV, SR 921.01) sowie allfälliges kantonales Ausführungsrecht (BGE 122 II 274). Die Übereinstimmung von im Wald geplanten Bauten und Anlagen mit der waldrechtlichen Nutzungsordnung weist Parallelen zur Frage der Zonenkonformität von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone auf. Der im Waldareal geltenden Nutzungsordnung entsprechen forstliche Bauten und Anlagen nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (BGE 123 II 502). Das \"J.\" hat keinen forstbetrieblichen Zweck. Eine ordentliche Baubewilligung kann deshalb nicht erteilt werden.\n3. Nichtforstliche Bauten im Wald sind nur dann zulässig, wenn für diese eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann (Art. 11 WaG und Art. 4 lit. a i.V.m. 14 Abs. 2 WaV). Eine Ausnahmebewilligung für Bauten nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Standortgebunden ist eine Baute, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben (BGE 121 II 68 ff.).\n4. Im Rahmen des Ausnahmebewilligungsverfahrens nach Art. 24 RPG erfahren nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen, eine forstrechtliche Sonderbehandlung (Stefan Jaissle: Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 280). Sie erfüllen den Rodungstatbestand nicht. Es handelt sich um kleine Bauten, welche der Erholung der Allgemeinheit dienen. Sie dürfen nicht bewohnt sein. Nach Art. 14 Abs. 2 WaV dürfen sie nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde bewilligt werden. Die beiden Bewilligungen müssen koordiniert eröffnet werden (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 74 zu Art. 18 RPG).\nGemäss § 8 Abs. 2 WaG-SO regelt der Regierungsrat die Voraussetzungen für einfache, offene Erholungseinrichtungen im Wald. Zulässig sind gemäss § 23 WaV-SO einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen. Darunter fallen u.a. einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten und offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m2 überdachter Fläche (ohne sanitäre Anlagen). Die Zustimmung zur Erstellung solcher Einrichtungen wird erteilt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, das Vorhaben keiner zusätzlichen Erschliessung bedarf und der Waldeigentümer damit einverstanden ist."}