Eine Baute ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Bei Bauten der "inneren Aufstockung" wird vom Bundesgericht für Produktionsgebäude der Tierhaltung eine sogenannte betriebswirtschaftliche Standortgebundenheit zugestanden. Der Betrieb ist aber auf die innere Aufstockung nicht angewiesen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Mai 2001 (VSBES.2001.127)