Demnach setzt die Errichtung einer Baute und Anlage für die innere Aufstockung wie bis anhin voraus, dass der Betrieb nur mit dem erwarteten Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Der Betrieb muss mit anderen Worten auf die Aufstockung angewiesen sein (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Raumplanung vom Juni 2000, S. 28). Wie die Betriebsdaten (Flächen, Milchkontingent, etc.) und die vom Beschwerdeführer eingereichten Betriebszahlen (Deckungsbeiträge, Personalkosten, Entlöhnung Betriebsleitung) zeigen, ist der Betrieb zur Zeit auf ein weiteres Zusatzeinkommen nicht angewiesen.