Sie ist auf den Standort ausserhalb der Bauzone nicht angewiesen. Eine positive Standortgebundenheit ist also nicht gegeben. Eine negative Standortgebundenheit liegt nicht vor, weil Reithallen in Bauzonen erstellt werden können. Sie sind dort zumutbar. 5. Der Beschwerdeführer betrachtet sein Vorhaben auch als "innere Aufstockung". Nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts waren Bauvorhaben, die der sogenannten "inneren Aufstockung" dienen, im Lichte von Art. 24 RPG zu prüfen. Neu gilt diese nach Art. 16a Abs. 2 RPG als zonenkonform.