Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone weitgehend mit demjenigen der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG überein (BGE 122 II 162). Es müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorliegenden Standort gegenüber andern Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Haller/ Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, N 709 f.). Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein. Die Reithalle des Beschwerdeführers dient nur beschränkt der landwirtschaftlichen Nutzung. Sie ist auf den Standort ausserhalb der Bauzone nicht angewiesen.