Dies ist möglich für Bauten, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. Eine Baute ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone weitgehend mit demjenigen der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG überein (BGE 122 II 162).