Die 9 Pensionspferde dienen nicht der Landwirtschaft, sondern der sportlichen Betätigung von nicht in der Landwirtschaft Beschäftigten. Eine Reithalle für diese Pferde dient folglich nicht der Landwirtschaft, sondern der Sport- und Freizeitaktivität. Die Halle ist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG nicht zonenkonform. 4. Es stellt sich folglich die Frage, ob für die Halle eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Dies ist möglich für Bauten, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert.