Die Pensionspferdehaltung wird zur landwirtschaftlichen Produktion eines Milchwirtschafts- und Ackerbaubetriebs nicht unmittelbar benötigt. Da Pensionspferdehaltung für die bestimmungsgemässe Nutzung des Bodens als Produktionsfaktor nicht unentbehrlich ist, darf sie nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform bewilligt werden (vgl. Christoph: Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Chur 1991, N 215 f.). Die 9 Pensionspferde dienen nicht der Landwirtschaft, sondern der sportlichen Betätigung von nicht in der Landwirtschaft Beschäftigten.