Reithallen und ähnliche Anlagen lassen sich nur in Bauzonen oder in Spezialzonen verwirklichen. Die Zulässigkeit von Bauten für Sport- und Freizeitaktivitäten ist im Lichte von Art. 24 Abs. 1 RPG zu beurteilen, der unverändert aus dem geltenden Recht übernommen wurde (Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996; Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Raumplanung vom Juni 2000, S. 23). Die Pensionspferdehaltung wird zur landwirtschaftlichen Produktion eines Milchwirtschafts- und Ackerbaubetriebs nicht unmittelbar benötigt.