Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, wenn für die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Bauten und Anlagen der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Auch den Betriebsbauten darf nur eine Hilfsfunktion bei der Kultivierung des Bodens zukommen (Schürmann / Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 149; BGE 117 Ib 279; BGE 117 Ib 504). Bauten und Anlagen, die dem Reitsport bzw. dem Reiten als Freizeitbetätigung dienen, gehören grundsätzlich nicht in die Landwirtschaftszone. Reithallen und ähnliche Anlagen lassen sich nur in Bauzonen oder in Spezialzonen verwirklichen.