Bauten und Anlagen in diesem Gebiet müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen. Ökonomiebauten sind zonenkonform, wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sowie für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen notwendig sind. Es sind dies Bauten, die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zur landwirtschaftlichen Produktion stehen. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, wenn für die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Bauten und Anlagen der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist.