Von einer Halle für den Betrieb einer Pferdezucht - wie nachträglich geltend gemacht - war in der Baueingabe nicht die Rede. 3. Die Bauparzelle des Beschwerdeführers befindet sich ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone (§ 155 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Bauten auf dieser Parzelle haben dem Zweck der Landwirtschaftszone zu entsprechen. Das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) umschreibt Zweck und Inhalt dieser Zone. Sie umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in diesem Gebiet müssen nach Art.