{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-127_2001-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81018&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "574bca6c3fd0b67aa8674b4595e72545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.2001.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.2001.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.2001.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:08", "Checksum": "6af962326324081513270f87fcbb8886", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.2001.127\nRegeste:\nAusnahmebewilligung nach Art. 24 RPG\n\n\n4. Es stellt sich folglich die Frage, ob für die Halle eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Dies ist möglich für Bauten, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. Eine Baute ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone weitgehend mit demjenigen der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG überein (BGE 122 II 162). Es müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorliegenden Standort gegenüber andern Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Haller/ Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, N 709 f.). Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein.\nDie Reithalle des Beschwerdeführers dient nur beschränkt der landwirtschaftlichen Nutzung. Sie ist auf den Standort ausserhalb der Bauzone nicht angewiesen. Eine positive Standortgebundenheit ist also nicht gegeben. Eine negative Standortgebundenheit liegt nicht vor, weil Reithallen in Bauzonen erstellt werden können. Sie sind dort zumutbar.\n5. Der Beschwerdeführer betrachtet sein Vorhaben auch als \"innere Aufstockung\". Nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts waren Bauvorhaben, die der sogenannten \"inneren Aufstockung\" dienen, im Lichte von Art. 24 RPG zu prüfen. Neu gilt diese nach Art. 16a Abs. 2 RPG als zonenkonform. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum revidierten RPG wurde betont, dass mit Bezug auf die Umschreibung der inneren Aufstockung die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung Richtschnur bleiben werde (Stephan H. Scheidegger: Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, BR 2000, S. 81). Demnach setzt die Errichtung einer Baute und Anlage für die innere Aufstockung wie bis anhin voraus, dass der Betrieb nur mit dem erwarteten Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Der Betrieb muss mit anderen Worten auf die Aufstockung angewiesen sein (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Raumplanung vom Juni 2000, S. 28). Wie die Betriebsdaten (Flächen, Milchkontingent, etc.) und die vom Beschwerdeführer eingereichten Betriebszahlen (Deckungsbeiträge, Personalkosten, Entlöhnung Betriebsleitung) zeigen, ist der Betrieb zur Zeit auf ein weiteres Zusatzeinkommen nicht angewiesen. Auch unter dem Titel \"innere Aufstockung\" kann die Halle deshalb nicht bewilligt werden. Zudem muss der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern und dem Projekt dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine Baute ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Bei Bauten der \"inneren Aufstockung\" wird vom Bundesgericht für Produktionsgebäude der Tierhaltung eine sogenannte betriebswirtschaftliche Standortgebundenheit zugestanden. Der Betrieb ist aber auf die innere Aufstockung nicht angewiesen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 2. Mai 2001 (VSBES.2001.127)"}