{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-127_2001-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81018&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "574bca6c3fd0b67aa8674b4595e72545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.2001.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.2001.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.2001.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:08", "Checksum": "6af962326324081513270f87fcbb8886", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2001 VWBES.2001.127\nRegeste:\nAusnahmebewilligung nach Art. 24 RPG\n\nSOG 2001 Nr. 18\nArt. 24 RPG. Eine Reithalle für den Betrieb einer Pferdepension ist in der Landwirtschaftszone weder zonenkonform noch standortgebunden. Sie kann im vorliegenden Fall auch nicht als innere Aufstockung gelten.\nSachverhalt (gekürzt):\n1. B. führt einen Familienbetrieb. Es werden rund 34 ha Land (davon 16 ha Eigenland) bewirtschaftet. Der Hof verfügt über ein Milchkontingent von 123'000 kg Milch und über 35 Grossvieheinheiten. Es werden 10 - 11 Pferde, wovon 8 - 9 Pensionspferde gehalten. Das Futter für die Pferde wird auf dem Hof produziert. Der Beschwerdeführer betreibt zudem Ackerbau und Obstbau. Als Nebenerwerb ist eine Kompostierung angegliedert. Auf dem Hof arbeiten die Ehefrau, der Bruder und ein Sohn des Beschwerdeführers mit. 1962 wurde eine neue Scheune, 1968 das Wohnhaus und 1997 ein neuer Pensionsstall für 10 - 16 Pferde erstellt.\n2. Der Beschwerdeführer führt seit 5 Jahren einen Pensionsstall und beabsichtigt, ausserhalb der Bauzone eine Reithalle (Grundfläche 40.80 m x 20.80 m) zu erstellen. Die Nachfrage nach tiergerechten Stallungen für Pensionspferde sei sehr gross, alle Plätze seien immer besetzt. Der Bedarf für eine Reit- und Bewegungshalle sei gerechtfertigt, um Sicherheit für Mensch und Tier zu gewährleisten, namentlich bei unerfahrenen Pferdebesitzern, bei der Ausbildung der Nachzucht, bei der täglich auszuführenden Arbeit der Pferde, bei Winterverhältnissen, beim Eingliedern von Pferden in Gruppen.\nDas Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn verweigerte die Zustimmung zum Neubau einer Reithalle.\n3. Gegen diese Verfügung erhob B. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab:\nAus den Erwägungen:\n2. Vorerst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Baueingabe zu beurteilen hat, wie sie beim Bau- und Justizdepartement eingereicht wurde. Es geht darin primär um eine Halle, die den Pensionspferden des ausgelasteten Pensionsstalles dienen soll. Gemäss Eingabe soll sie die Sicherheit des Betriebs für Mensch und Tier bei unerfahrenen Pferdebesitzern, bei der Ausbildung der Nachzucht sowie bei der täglich auszuführenden Arbeit der Pferde gewährleisten. Von einer Halle für den Betrieb einer Pferdezucht - wie nachträglich geltend gemacht - war in der Baueingabe nicht die Rede.\n3. Die Bauparzelle des Beschwerdeführers befindet sich ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone (§ 155 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Bauten auf dieser Parzelle haben dem Zweck der Landwirtschaftszone zu entsprechen. Das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) umschreibt Zweck und Inhalt dieser Zone. Sie umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen in diesem Gebiet müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen.\nÖkonomiebauten sind zonenkonform, wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sowie für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen notwendig sind. Es sind dies Bauten, die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zur landwirtschaftlichen Produktion stehen. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, wenn für die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Bauten und Anlagen der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Auch den Betriebsbauten darf nur eine Hilfsfunktion bei der Kultivierung des Bodens zukommen (Schürmann / Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 149; BGE 117 Ib 279; BGE 117 Ib 504).\nBauten und Anlagen, die dem Reitsport bzw. dem Reiten als Freizeitbetätigung dienen, gehören grundsätzlich nicht in die Landwirtschaftszone. Reithallen und ähnliche Anlagen lassen sich nur in Bauzonen oder in Spezialzonen verwirklichen. Die Zulässigkeit von Bauten für Sport- und Freizeitaktivitäten ist im Lichte von Art. 24 Abs. 1 RPG zu beurteilen, der unverändert aus dem geltenden Recht übernommen wurde (Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996; Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Raumplanung vom Juni 2000, S. 23). Die Pensionspferdehaltung wird zur landwirtschaftlichen Produktion eines Milchwirtschafts- und Ackerbaubetriebs nicht unmittelbar benötigt. Da Pensionspferdehaltung für die bestimmungsgemässe Nutzung des Bodens als Produktionsfaktor nicht unentbehrlich ist, darf sie nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform bewilligt werden (vgl. Christoph: Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Chur 1991, N 215 f.). Die 9 Pensionspferde dienen nicht der Landwirtschaft, sondern der sportlichen Betätigung von nicht in der Landwirtschaft Beschäftigten. Eine Reithalle für diese Pferde dient folglich nicht der Landwirtschaft, sondern der Sport- und Freizeitaktivität. Die Halle ist im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG nicht zonenkonform."}