Dort wird von der gemäss Grundnutzung zulässigen AZ mehr als 20 % nach oben abgewichen. Dadurch wird die Zonengrenze des Zonenplanes zwischen der Zone für öffentliche Bauten und dem Wohnquartier in unzulässiger Weise verschoben. Dazu kommt, dass von den übrigen Gestaltungsvorschriften abgewichen wird, ohne dies näher zu begründen. Der grosse Park der Villa kann zur Begründung der konzentrierten Bauweise nicht herangezogen werden, denn bei der Schaffung der W2a-Zone ist man von deren Überbauung ausgegangen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2001 (VWBES.2001.121)