Dabei geht es um folgende Festlegungen: Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern, Erhöhung der zulässigen Geschosszahl um ein Geschoss (wobei das Attikageschoss als Vollgeschoss betrachtet wird, weil es die vom PBG verlangten Rücksprünge nicht einhält und als Vollgeschoss die Geschosszahl und die AZ belastet), Erhöhung der Gebäudehöhe um 2.5, resp. 3 m, Erhöhung der Gebäudelänge um 10 m, Dachform. Gemäss den Bauvorschriften haben Bauten in der Wohnzone W2a besonderen gestalterischen Anforderungen zu genügen (§ 7 ZO). Neubauten haben in besonderem Mass auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen.