O. S. 9). 6. Im Gestaltungsplan kann von den Vorschriften der Zonenplanung auch in Bezug auf die Ausnützungsziffer abgewichen werden. Das Planungs- und Baugesetz kennt für die Arealbebauung den sogenannten Ausnützungsbonus im Gestaltungsplanverfahren jedoch nicht. Nach der Praxis des Bau- und Justizdepartementes kann von der gemäss Grundnutzung zulässigen AZ um maximal 20 % nach oben abgewichen werden, wenn der mit dem Gestaltungsplan verfolgte Zweck dies erfordert und der Gewährung keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen (Kant. Amt für Raumplanung, a.a.O., S. 19).