Gemäss Zonenordnung ist im Gebiet H. ein Gestaltungsplan Typ C zu erlassen (§ 28 ZO). Auch nach dem kantonalen Recht kann die Zonenplanung für bestimmte Gebiete einen Gestaltungsplan vorschreiben (§ 46 Abs. 2 PBG). Dieses Vorgehen ist angezeigt in besonders empfindlichen Gebieten oder dort, wo die Festlegung aller für die Überbauung nötigen Planinhalte beim Erlass der Grundordnung verfrüht wäre. Die Pflicht kann zudem verfügt werden in Gebieten, die sich für die Erstellung einer Gesamtüberbauung oder einer verdichteten Bauweise eignen (Kant. Amt für Raumplanung, a.a.O. S. 9).