An die Gestaltung der Bauten und Aussenräume sowie die Einordnung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sollen diese erhöhte Anforderungen stellen. Nach dem kantonalen Recht bezwecken die Gestaltungspläne eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen (§ 44 PBG). 5. Im Zonenplan der Gemeinde sind Gebiete bezeichnet, wo vor der Erstellung von Neubauten ein Gestaltungsplan erlassen werden muss (§ 28 ZO). Gemäss Zonenordnung ist im Gebiet H. ein Gestaltungsplan Typ C zu erlassen (§ 28 ZO).